Satzung Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Waldbauverein Ganerb e.V.

 

§ 1

Rechtsverhältnisse, Name, Sitz, Wirkungsbereich, Geschäftsjahr

  1. Die FBG (§16 ff des Bundeswaldgesetzes vom 2.5.75 - BGBl. I S.1037) ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 in Verbindung mit §§ 55 ff BGB (Idealverein).

  2. Sie führt den Namen Waldbauverein Ganerb eV und hat ihren Sitz in Dudenhofen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Forstwirtschaftsjahr (1.10. - 30.9.)

  4. Der Wirkungskreis erstreckt sich auf die Verbandsgemeinde Dudenhofen und die Gemeinde Römerberg.

§ 2

Zweck und Aufgaben der FBG

  1. Die FBG soll die forstlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern.

  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung der Mitglieder über eine zweckmäßig Waldbewirtschaftung durch Vorträge, Lehrwanderungen und andere geeignete Maßnamen;

  2. Gegenseitige Abstimmung der Planung und Durchführung forstlicher Vorhaben zur geordneten räumlichen und zeitlichen Folge der Betriebsmaßnahmen;

  3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung, der Holzbringung und des Holzverkaufs, dergleichen bei der Durchführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen, Bestandspflege und des Forstschutzes;

  4. Beratung der Mitglieder hinsichtlich sonstiger forstbetrieblicher und wirtschaftlicher Fragen;

  5. Vertretung der Interessen des angeschlossenen Waldbesitzes;

  6. Förderung der Aufforstung von Kahlflächen, Ödländereien und sonstiger unzureichend genutzter Flächen;

  7. Bau und Unterhaltung von Waldwegen

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die innerhalb des Gebietes der FBG Wald in Eigentum oder Besitz hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  2. Das Mitglied erkennt mit seinem Eintritt die Satzung des Vereins an. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

  3. Stirbt ein Mitglied, so treten die Erben der an der FBG beteiligten Forstgrundstücke an seine Stelle. Entsprechendes gilt bei sonstigem Eigentums- und Besitzwechsel.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Kündigung:

die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt ein halbes Jahr zum Ende des Geschäftsjahres.

  1. durch Ausschluß:

Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der FBG eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlußfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich zu der beabsichtigten Ausschlließung zu äußern.

 

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen;

  2. Vorschläge für die gemeinsamen Maßnahmen vorzutragen;

  3. alle satzungsmäßigen Vorteile, die die FBG bietet, in Anspruch zu nehmen

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. den Zweck und die Aufgaben der FBG zu fördern und alles zu unterlassn, was den Belangen des Zusammenschlusses zuwiderläuft;

  2. den Bestimmungen der Satzung um den Beschlüssen der Organe der FBG nachzukommen, sowie die beschlossenen Beiträge fristgerecht zu entrichten;

  3. das Eigentum der FBG schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen.

§ 6

Ordnungsmittel

  1. Bei schuldhaften Verstößen gegen die in Abs. 2 § 5 genannten Pflichten können Mitglieder durch den Vorstand verwarnt werden. Den Mitgliedern ist die Möglichkeit einzuräumen, sich zu dieser Ordnungsmaßnahme zu äußern.

  2. Die Wiederholung schuldhafter Verstöße kann gemäß § 4 Abs. b) mit dem Ausschluß aus der FBG geahndet werden.

§ 7

Finanzierung der Aufgaben

  1. Die Aufgaben der FBG werden finanziert:

  1. durch Beiträge der Mitglieder

  2. durch Gebühren für spezielle Dienstleistungen der FBG.

  1. Die Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Zu rückständigen Beiträgen und Gebühren kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Säumniszuschlag erhoben werden.

§ 8

Organe der Forstbetriebsgemeinschaft

  1. Die Organe der FBG sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können als weitere Organe der FBG Ausschüsse gebildet werden. Über die Bildung, Aufgaben und Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Der Vorstand kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Geschäftsführer einsetzen.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch das Amtsblatt der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu laden.

  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. (Abs. 2 gilt entsprechend)

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Beschlüsse zu einer Satzungsänderung, einer Änderung des Zweckes oder Auflösung der FBG bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

  8. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.

  9. Zu den Mitgliederversammlungen sind das zuständige Forstamt und die Bürgermeister der Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen und Römerberg einzuladen. Sie nehmen beratend an den Sitzungen teil.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, der Ausschußmitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstand.

  2. Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Zweckes der FBG und über deren Auflösung;

  3. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes, der Ausschüsse und der Mitglieder;

  4. Beschlußfassung über Art und Höhe der Beiträge und Gebühren bzw. vollständige oder teilweise Übertragung dieser Befugnisse auf den Vorstand;

  5. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages;

  6. Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

  7. Beschlußfassung über Bildung, Aufgaben und Geschäftsordnung von Ausschüssen;

  8. Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassier

  5. und bis zu drei Beisitzern

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig, scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist anläßlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

  2. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

  4. Ein Vorstandsmitglied darf bei den Beratungen und Beschlüssen des Vorstandes nicht mitwirken, wenn die Angelegenheit ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

  5. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge;

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

  3. Erstellung des Haushaltsvoranschlages;

  4. Entscheidung über Anträge auf Beitragsermäßigung und Beitragsniederschlagung in besonderen Fällen.

  1. Der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter, und zwar jeder für sich allein, haben folgende Aufgaben und Befugnissse:

  1. Geschäftsführung der FBG sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  2. Verwaltung des Vermögens der FBG sowie Erteilung von Zahlungsanordnungen;

  3. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der FBG; nur diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand nach 26 BGB.

  4. Führung des Vorsitzes in der Mitgliederversammlung;

  5. Einberufung des Vorstandes;

  6. Überwachung der Einhaltung der Mitgliedspflichten;

  7. Ladung zur und Leitung der Ausschußsitzungen und Vorlage der Anträge bei den Mitgliederversammlungen.

§ 13

Niederschriften

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von einem Protokollführer schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung ist von einem Protokollführer eine Niederschrift anuzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14

Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich festzuhalten und von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben.

 

§ 15

Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 15 DSGVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ändern als dem zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 16

Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung kann die FBG mit der in § 9 Abs. 7 dieser Satzung festgelegten Mehrheit auflösen.

  2. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 1.12.1983 beschlossen und am 23. Juli 1984 in das Vereinsregister Speyer (VR 748) eingetragen. .In der Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 1999 wurden die §§ 1, 8, 9, 10,11 einstimmig geändert.


Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister für Speyer (VR 748) – geführt beim

Registergericht Ludwigshafen- eingetragen.

Ludwigshafen, den 23. Juli 1984

 

Die letzte Änderung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 30.11.2018 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein im Vereinsregister 50748 am 04.02.2019 eingetragen.

 

 

 

Die Satzung liegt im PDF-Format vor.

DOWNLOAD

 


Zum Lesen und Ausdrucken von PDF-Dateien benötigen Sie den kostenlos erhältlichen Adobe Acrobat Reader.



 

Seitenanfang Seite drucken
© 2023 Waldbauverein Ganerb e.V. | Impressum | Nutzungshinweise
Websiteerstellung: exosoft